Abfindung im Arbeitsrecht -
der Rechtsanwalt unterstützt Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche
Häufig möchten sich Arbeitgeber von einem Arbeitnehmer trennen, was ihnen jedoch nicht ohne weiteres möglich ist. Mit der Zahlung einer Abfindung möchte der Arbeitgeber eine langjährige, gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden und dem Arbeitnehmer die Kündigung schmackhaft machen.
Abfindung bei Verlust des Arbeitsplatzes
Da die Abfindung bei einer Kündigung eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers darstellt, gibt es keine gesetzliche Regelung hinsichtlich der Höhe. Die Abfindung ist daher grundsätzlich individuell von Fall zu Fall zu vereinbaren und die Höhe hängt vom Verhandlungsgeschick Ihres Anwalts ab. Häufig einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer während eines Kündigungsschutzprozesses im Rahmen eines Vergleiches auf eine Abfindungszahlung, um das Arbeitsverhältnis zu beenden. Im Streitfall sieht § 1a KSchG vor, dass pro Beschäftigungsjahr einen halben Brutto-Monatsverdienst zu zahlen ist, wobei angebrochene Beschäftigungsjahre ab 6 Monate auf ein volles Jahr aufgerundet werden. Da diese Regelung nicht zwingend ist, kann die Abfindungsberechnung auch höher ausfallen.
Wann Ihnen eine Abfindung zusteht
Wenn Sie als Arbeitnehmer aus eigenem Anlass das Arbeitsverhältnis kündigen, haben Sie keinen Abfindungsanspruch. Grundsätzlich haben Sie auch keinen Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung bei einer Kündigung seitens Ihres Arbeitgebers, es sei denn, er möchte einen Arbeitsgerichtsprozess vermeiden. Denn sollte sich im Falle einer Kündigungsschutzklage herausstellen, dass die Kündigung unwirksam ist, muss er den Arbeitnehmer weiterbeschäftigen und mit einer Lohnnachzahlung rechnen.
Das Arbeitsgericht kann gemäß §§ 9, 10 KSchG eine Abfindung festsetzen, wenn die Kündigung seitens des Arbeitgebers nicht gerechtfertigt war, eine Weiterbeschäftigung jedoch nicht zumutbar ist. Häufig kommt es vor, dass Abfindungen aufgrund einer Betriebsvereinbarung, eines Sozialplans oder eines Tarifvertrags gezahlt werden. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihnen eine Abfindung zusteht und wie Sie diesen Anspruch durchsetzen können, lassen Sie sich am besten vom Rechtsanwalt beraten.
Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, sollten Sie nicht gleich in Panik verfallen. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber unberechtigt abgemahnt wurden!
Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung
Gemäß § 1 KSchG haben Arbeitnehmer bei einer betriebsbedingten Kündigung einen Abfindungsanspruch, wenn das Arbeitsverhältnis dem Kündigungsschutzgesetz unterliegt. So muss das Arbeitsverhältnis seit mindestens sechs Monaten bestehen und der Betrieb mindestens zehn Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigen (§ 23 Abs. 1 KSchG). Voraussetzung ist allerdings:
- Die Kündigung seitens des Arbeitgebers erfolgt aufgrund dringender betrieblicher Gründe (z. B. wirtschaftliche Schieflage, drastischer Auftragsrückgang, notwendige Umstrukturierungsmaßnahmen).
- Der Arbeitnehmer darf gemäß § 1a KSchG nicht innerhalb von drei Wochen Klage gegen die Kündigung erheben.
- Der Arbeitgeber hat im Kündigungsschreiben auf beide Punkte hingewiesen.
Müssen Sie bei einer Abfindung mit Abzügen rechnen?
Bei der Abfindung handelt es sich um kein Arbeitsentgelt, sondern um eine gemäß § 14 SGB IV Entschädigung, die Sie von Ihrem Arbeitgeber für den Verlust Ihres Arbeitsplatzes erhalten. Daher sind keine Sozialabgaben (Renten-, Kranken-, Arbeitslosen-, Pflegeversicherung) zu zahlen. In der Regel haben Sie trotz der Abfindungszahlung den vollen Anspruch auf Zahlung des Arbeitslosengeldes. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn Sie vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, ohne die ordnungsgemäße Kündigungsfrist zu beachten.
In vielen Fällen geht die Agentur für Arbeit davon aus, dass Sie leichtfertig Ihren Arbeitsplatz zugunsten der Abfindung aufgegeben haben. Ihnen kann dann eine Sperre drohen und Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Die Agentur für Arbeit verhängt in der Regel auch keine Sperre, wenn die Abfindung im Rahmen einer Kündigungsschutzklage durch einen Vergleich mit Ihrem Arbeitgeber erwirkt wurde. Allerdings ist eine Anrechnung möglich, wobei Ihr Alter und die Betriebszugehörigkeit berücksichtigt werden können.
Die Zahlung einer Abfindung bei einer Kündigung kann Ihren Jahresbruttoverdienst möglicherweise derart erhöhen, dass Sie in die nächst höhere Steuersatzstufe gelangen. Mit der sogenannten Fünftelregelung können Sie jedoch Steuern sparen. Ihre Abfindung wird dann so behandelt, als wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen diese über fünf Jahre verteilt gezahlt hätte. Die Fünftelregelung findet allerdings nur dann Anwendung, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen die Gesamtsumme auf einmal gezahlt hat. Grundsätzlich kann er nämlich eine Ratenzahlung vornehmen.
Gerne helfe ich Ihnen, wenn Sie Ihre Ansprüche gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber durchsetzen möchten.