Durch eine Kündigungsschutzklage den Arbeitsplatz sichern - Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht informiert

Im Falle einer Kündigung können Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erheben. Ziel ist es, festzustellen, ob der Arbeitsvertrag weiterhin besteht oder wirksam durch die Kündigung seitens des Arbeitgebers beendet wurde.

Welchen Nutzen hat eine Kündigungsschutzklage?

Die Kündigungsschutzklage ist das effektivste Rechtsmittel, um sich als Arbeitnehmer gerichtlich gegen eine Kündigung durch den Arbeitgeber zu wehren und so den Arbeitsplatz zu erhalten. Denn die Kündigung kann aus verschiedenen Gründen unwirksam sein, wenn z. B.:

  • die Kündigung nicht sozial gerechtfertigt ist
  • die Kündigung nicht in Schriftform erfolgte
  • ein Verstoß gegen ein Kündigungsverbot vorliegt, welches im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung geregelt ist.

Im Falle einer außerordentlichen Kündigung kann das Arbeitsgericht prüfen, ob ein wichtiger Kündigungsgrund gemäß § 625 BGB vorliegt. Wird keine Kündigungsschutzklage von Ihnen erhoben, gilt die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung als wirksam, unabhängig davon, ob sie gerechtfertigt war oder nicht.

Welche Voraussetzungen für eine Kündigungsschutzklage müssen beachtet werden?

Für alle Arbeitnehmer gilt das Kündigungsschutzgesetz. Allerdings müssen Sie seit mehr als sechs Monaten im Unternehmen beschäftigt gewesen sein und es müssen mehr als zehn Vollzeitkräfte im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigt sein. Gemäß § 4 KSchG können Sie, wenn Ihr Arbeitgeber den Arbeitsvertrag gekündigt hat, beim zuständigen Arbeitsgericht innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Kündigungsschutzklage einreichen. Typischer Bestandteil der Klage ist Ihr Antrag auf eine vorläufige Weiterbeschäftigung im Unternehmen. Haben Sie die Klagefrist versäumt, ist eine nachträgliche Zulassung der Klage gemäß § 5 KSchG nur in Ausnahmefällen möglich. Dafür müssen Sie glaubhaft nachweisen, dass Sie trotz aller zumutbarer Sorgfalt verhindert waren, die Kündigungsschutzklage fristgemäß zu erheben. Ist das Hindernis behoben, können Sie innerhalb von zwei Wochen den Antrag auf nachträgliche Zulassung stellen. Als Hindernisgründe wären denkbar, wenn

  • Sie erst nach Fristablauf von einer Schwangerschaft Kenntnis erlangt haben
  • eine schwerwiegende Krankheit Sie dermaßen beeinträchtigt, dass ihre Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt ist.

Gerne unterstütze ich Sie, wenn Sie mithilfe einer Kündigungsschutzklage Ihren Arbeitsplatz aufrechterhalten möchten!

Wie läuft das Kündigungsschutzverfahren ab?

§ 11 ArbGG sieht für die erste Instanz vor dem Arbeitsgericht keinen Anwaltszwang vor. Sie können daher in einem Kündigungsschutzverfahren Ihr Anliegen zunächst selbst vortragen. Es empfiehlt sich jedoch auf den Rat und Beistand eines Rechtsanwalts für Arbeitsrecht zurückzugreifen. Die Kündigungsschutzklage wird Ihrem Arbeitgeber zugestellt und es wird eine sogenannte Güteverhandlung anberaumt. Diese verfolgt den Zweck, zunächst eine einvernehmliche Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. So besteht z. B. die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis durch einen Vergleich oder Aufhebungsvertrag rechtswirksam zu beenden. Im Gegenzug erhalten Sie in der Regel für den Verlust Ihres Arbeitsplatzes eine Abfindung von Ihrem Arbeitgeber. Kann in der Güteverhandlung mit den Parteien keine Einigung erzielt werden, wird eine mündliche Verhandlung (Kammertermin) anberaumt. Auch hier wird zunächst versucht, eine gütliche Einigung zwischen den Parteien zu erreichen. Misslingt der Einigungsversuch erneut, bestehen folgende Möglichkeiten:

  • die Vernehmung von Zeugen
  • die Anhörung eines Sachverständigen
  • die in Augenscheinnahme von Urkunden sowie anderer Unterlagen

Anschließend wird das Kündigungsschutzverfahren durch ein Urteil beendet.

Welche Folgen hat eine Kündigungsschutzklage?

Gewinnen Sie als Arbeitnehmer das Kündigungsschutzverfahren, wurde das Arbeitsverhältnis nicht wirksam beendet und besteht weiterhin fort. Ihr Arbeitgeber muss Sie weiterhin beschäftigen und gegebenenfalls Ihren Arbeitslohn nachzahlen. Häufig ist allerdings das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien so stark gestört, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist. In diesem Fall wird das Arbeitsgericht ausnahmsweise den Arbeitsvertrag auflösen und den Arbeitgeber dazu verurteilen, Ihnen gemäß § 9 Abs. 1 KSchG eine Abfindung zu zahlen. Denn Sie haben grundsätzlich kein Anrecht darauf, dass Ihnen Ihr Arbeitgeber im Falle einer Kündigung eine Abfindung zahlt.

Ist das Urteil rechtskräftig und Sie haben mittlerweile eine neues Arbeitsverhältnis aufgenommen, können Sie innerhalb einer Woche ab Rechtskraft des Urteils Ihrem alten Arbeitgeber gegenüber erklären, dass die Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses von Ihnen verweigert wird. Schadenersatzforderungen oder andere Nachteile haben Sie in der Regel nicht zu befürchten.

Gerne unterstütze ich Sie, wenn Sie mithilfe einer Kündigungsschutzklage die Wirksamkeit der Kündigung seitens Ihres Arbeitgebers feststellen lassen möchten!

Kontakt
Rechtsanwalt Burger in Garbsen